Jedoch sollte vor dem Einleiten der Grillsaison unbedingt geklärt werden, welche Regelungen im Umgang mit dem geliebten Grill eigentlich zu beachten sind. Ist dann auch noch ein leistungsstarker Grill vorhanden, wie etwa der hochwertige Traeger Ironwood Smoker, steht dem Grillvergnügen in der kommenden Saison nichts mehr im Wege.
Darf auf dem Balkon gegrillt werden?
Ein generelles Verbot für das Grillen auf dem Balkon besteht nicht – das gleiche gilt jedoch auch für eine generelle Erlaubnis. Wird es nicht explizit durch die Hausordnung oder den jeweiligen Mietvertrag verboten, darf der Grill auf dem Balkon somit durchaus betrieben werden.
Im Sommer müssen es Nachbarn somit in den meisten Fällen dulden, wenn gelegentlich gegrillt wird. Allerdings ist dann darauf zu achten, dass die benachbarte Wohnung durch den eigenen Grillspaß nicht vollkommen verqualmt wird. Liegen nämlich handfeste Beeinträchtigungen der Nachbarn durch das Grillen vor, ist es aus juristischer Sicht tatsächlich möglich, dass ein Grillverbot ausgesprochen wird.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem eine offene Kommunikation unter den Nachbarn. Falls auf einer der beiden Seiten Unzufriedenheit herrscht, ist es in der Regel möglich, für beide Parteien einen Kompromiss zu finden. Dieser kann beispielsweise darin bestehen, dass die Rauchentwicklung beim Grillen durch die Nutzung von Alufolien oder Grillschalen reduziert wird.
Sollte der Mietvertrag den Spaß am Grill grundsätzlich verbieten, kann der Vermieter das Mietverhältnis durchaus beenden, wenn sein Mieter gegen das Verbot verstößt.
Mieter – Elektro oder Holzkohle?
Grillfans, die zur Miete wohnen und sich die Frage stellen, ob sie sich lieber für einen Elektro- oder einen Holzkohlegrill entscheiden sollten, sind mit einem Elektrogrill in der Regel besser beraten.
Es sind nämlich durchaus einige Mietverträge zu finden, die es untersagen, Holzkohlegrills zu nutzen, da von diesen grundsätzlich eine stärkere Qualm- und Rauchentwicklung ausgeht. Daneben ist jedoch auch die Brandgefahr höher.
Der Garten als Grillplatz
An das Wohl ihrer Nachbarn sollten jedoch nicht nur Mieter bei ihrem Grillvergnügen denken, sondern ebenfalls Eigenheimbesitzer. Schließlich möchte niemand durch Rauch, beißende Gerüche oder Lärm belästigt werden.
Abhängig von dem jeweiligen Bundesland können Gerichtsentscheidungen so beispielsweise sogar besagen, dass nur im äußersten Bereich des Garten gegrillt werden darf. Daneben sind in der Vergangenheit außerdem bereits zahlreiche gerichtliche Urteile ergangen, die vorgeben, wie oft im Jahr gegrillt werden darf.
Die Uhrzeit zum Grillen
Zu welcher Uhrzeit der Grill angeschmissen wird, ist im Grunde nicht entscheidend. Jedoch gilt die Nachtruhe generell zwischen 22.00 und 6.00 Uhr morgens.
Das bedeutet, dass Geräusch- und Lärmpegel in diesem Zeitraum sich so minimal wie nur möglich gestalten sollten. Allerdings sind zu besonderen Anlässen durchaus auch leichte Abweichungen davon möglich, wie zum Beispiel bei einer Geburtstagsfeier.
Das Grillen in der Öffentlichkeit
Jedoch eignen sich natürlich längst nicht nur der heimische Balkon oder Garten zum Grillen, sondern ebenfalls öffentliche Bereiche, wie etwa ein Badesee oder ein Park. Jedoch sollten sich Grill-Liebhaber dann im Vorfeld besonders intensiv mit den rechtlichen Regelungen auseinandersetzen. Festgelegt werden die entsprechenden Bestimmungen durch die Städte und Gemeinden, sodass keine allgemeingültigen Regeln existieren.
Das Grillen ist jedoch in Bereichen, die explizit als Grillplätze gekennzeichnet sind, durchaus erlaubt. Wird allerdings jenseits dieser ausgewiesenen Flächen gegrillt, können hohe Strafen drohen. Zum Beispiel liegen diese in Berlin bei rund 5.000 Euro. Daneben ist außerdem daran zu denken, sämtliche Reste und Müll, welche bei der öffentlichen Grillparty übrigbleiben, zu entsorgen.