Donnerstag, 12 August 2021 09:41

Sicherheitsfirma gründen - Wer darf das und was muss man befolgen?

Sicherheitsdienst Frankfurt Sicherheitsdienst Frankfurt pixabay

Das Wohlbefinden anderer Menschen erscheint Ihnen wichtig und so möchten Sie zum Beispiel dazu beitragen, dass ein Event störungsfrei und problemlos stattfinden kann?

Dann haben Sie sich womöglich auch schon mit der Idee befasst, eine eigene Security-Firma zu gründen. Ein ausgesprochen sinnvoller Schritt in die Selbstständigkeit da Security in vielen Bereichen eingesetzt und notwendig ist. Allerdings ist auch nicht ganz so einfach eine eigene Sicherheitsfirma zu gründen und das sollte Ihnen bereits zu Beginn klar sein. Es gibt so einiges zu beachten und es müssen auch bestimmte Anforderungen erfüllt werden damit dieser Schritt auch klappt.

Eine Gewerbeerlaubnis ist nötig

Wer sich im Bewachungsgewerbe selbstständig machen möchte, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Nachfolgend finden Sie die Voraussetzungen und Anforderungen, die erfüllt sein müssen und die in der Bewachungsordnung geregelt sind.

In § 34a der Gewerbeordnung ist klar geregelt, wer ein Bewachungsgewerbe betreiben darf. Im Jahr 2002 wurden einige Gesetzesänderungen vorgenommen durch die Bewachungsgewerbetreibende und entsprechend auch Bewachungspersonal einen Mehraufwand haben, um eine Gewerbeerlaubnis zu erhalten. So wurde unter anderem eine Sachkundeprüfung als zwingend erforderlich eingeführt.

Der Gesetzgeber versteht unter einem Bewachungsgewerbe, wenn Sie Tätigkeiten ausführen, die das Ziel verfolgen, das Leben, das Eigentum, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit Dritter vor Übergriffen zu bewahren beziehungsweise dementsprechend zu verhindern. Eine klassische Leistung ist beispielsweise der Gebäudeschutz vor unerlaubten Betreten, Einbruch oder Zerstörungswahn. 

Des Weiteren ist es auch ein Bewachungsgewerbe, wenn zum Beispiel ein Sicherheitsdienst Frankfurt Veranstaltungen sichert, Fluggastkontrollen vornimmt, den Transport von Geld- oder Wertgegenständen sicherstellt oder Personen beschützt. Keine Erlaubnis benötigen Sie für Pförtnertätigkeiten, Platzanweiser und Aufsichtspersonal in Kultureinrichtungen wie Museen, da die Betreuung der Besucher und nicht die Angriffsabwehr im Mittelpunkt steht.

Grundlage für die Gewerbeerlaubnis

Im Gesetz wurde zwischenzeitlich das sogenannte Unterrichtungsverfahren für das Bewachungsgewerbe durch eine erforderliche Sachkundeprüfung ersetzt. Sie dient als Nachweis von Kenntnissen der rechtlichen Vorschriften, Pflichten und Befugnisse, die zur Verrichtung der Tätigkeit unentbehrlich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Unternehmer oder Angestellter ist, jeder der einen bewachungsgewerblichen Beruf ausüben will, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abschließen. Ausgenommen sind Personen, die einen relevanten Ausbildungsabschluss haben, dies sind beispielsweise Fachkräfte für Sicherheit oder auch vom Bundesgrenzschutz. Die Sachkundeprüfung muss bei der IHK abgelegt werden.

Bei der Sachkundeprüfung geht es unter anderem um Kenntnisse über Inhalte des Bürgerlichen Gesetzbuches, dem Straf- und Strafverfahrensrecht, einschließlich dem Umgang mit Waffen, dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Grundbegriffe der Sicherheitstechnik. Wurde die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt, erhält man darüber eine Bescheinigung, die entweder zur Vorlage beim Arbeitgeber dient oder bei der Beantragung der Gewerbeerlaubnis vorzulegen ist.

Zur Erteilung der Gewerbeerlaubnis ist zudem ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, ein Nachweis der Volljährigkeit, ein Nachweis über finanzielle Mittel, der Nachweis einer Haftpflichtversicherung und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Finanzamt und Krankenkasse einzureichen.

Die Erlaubnis der Behörde wird nach § 34a der Gewerbeordnung nicht erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beantragende die für den Gewerbebetrieb nachweisliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, in unklaren Vermögensverhältnissen lebt, er nicht die erforderliche Sachkundeprüfung vor der IHK abgelegt hat oder er nicht den erforderlichen Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringt.